Satzung des BGSD e.V.
Stand: Feburar 2022
Beschlossen auf der Bundesversammlung am 14./15.11.2020 sowie 13./14.11.2021
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter der Registriernummer VR 34311
Präambel
Der Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V. ist die auf freiwilliger Grundlage stehende Vertretung der beruflichen Interessen der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands. Er ist Nachfolger der Bundesarbeitsgemeinschaft der GebärdensprachdolmetscherInnen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V."
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Verbands
- Zweck des Verbands ist die berufsständische Vertretung von GebärdensprachdolmetscherInnen auf Bundesebene.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufgaben und Ziele des Verbands sind insbesondere
- Weiterentwicklung des Berufsstandes
- Qualitätssicherung und Förderung des Qualitätsbewusstseins
- Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Bedarfsträger
- Förderung der Bestrebungen zur rechtlichen Verankerung des Anspruchs auf Gebärdensprachdolmetschdienstleistungen sowie der praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Bestimmungen
- Zusammenarbeit mit einschlägigen Ausbildungsstätten, Körperschaften und Institutionen
- Förderung der Kooperation mit Wissenschaft und Forschung zu einschlägigen Themenstellungen
- Nachwuchsförderung
- Förderung der deutschen Sprache und der Deutschen Gebärdensprache
- Förderung des kulturellen und fachlichen Austauschs auf nationaler und internationaler Ebene
- Förderung der nationalen und internationalen Kooperation und der Verständigung zwischen GebärdensprachdolmetscherInnen.
- Zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen kann der Verband Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen werden.
- Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
§ 3 Finanzen
- Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften, Vermächtnisse und Spenden aufgebracht.
- Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Höhe von der Bundesversammlung bestimmt und bei Bedarf neu festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er wird für die Einzelmitglieder bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres eingezogen. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder wird rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr im Dezember desselben Geschäftsjahres mittels Lastschrift eingezogen. Näheres regelt § 5 Abs. 3.
- Ersatz von Aufwendungen
Der Vorstand kann auf Vorschlag einem Einzelnen für seine Mühe und seinen Aufwand eine Entschädigung gewähren. Reisekosten und Spesen unterliegen der Festsetzung des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder
Der Verband besteht aus korporativen Mitgliedern, Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern
- Korporative Mitglieder
Korporatives Mitglied können alle Landesvertretungen, Berufsverbände und Vereinigungen von GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und die Ziele des Verbandes unterstützen.
- Korporative Einzelmitglieder
Ordentliche Einzelmitglieder im Verband können nur solche GebärdensprachdolmetscherInnen werden, die über die nachfolgenden anerkannten Abschlüsse verfügen, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und die Ziele des Verbandes unterstützen. Gründungsmitglieder des BGSD, ohne vom BGSD anerkannten Abschluss, können auf Antrag an den Vorstand ordentlichen Einzelmitgliedern gleichgestellt werden.
Folgende Abschlüsse werden anerkannt:
- aa) Akademische Abschlüsse
- Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in (Hochschule Magdeburg-Stendal, Westsächsische Hochschule Zwickau, Universität Hamburg)
- Gebärdensprachdolmetscher/-in B.A. (Hochschule Magdeburg-Stendal, Humboldt Universität Berlin, Universität Hamburg)
- Gebärdensprachdolmetscher/-in M.A. (Humboldt Universität Berlin)
- Gebärdensprachdolmetschen B.A. (Hochschule Landshut)
- Dolmetschen für Deutsche Gebärdensprache (Universität Köln)
- Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in Mag. phil. (Karl-Franzens-Universität
Graz) - Gebärdensprachdolmetschen M.A. der Hochschule Fresenius mit Abschluss in
den Jahrgängen 2019-2023 (Die Aufnahme ist an die Erfüllung der Kriterien des
erarbeiteten Papiers „Voraussetzungen für die Möglichkeit zur Aufnahme in den
Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V.
(BGSD)“ innerhalb der genannten Frist gebunden.) - Masterstudiengang Gebärdensprachdolmetschen (Hochschule Fresenius)
- Gebärdensprachdolmetschen (B.A.) der Hochschule Fresenius
- bb) Nicht-akademische Abschlüsse
- Staatlich geprüfte/-r Gebärdensprachdolmetscher/-in (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt/Staatliche Prüfungsstelle München)
- staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Deutsche Gebärdensprache (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
- staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
- staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Schriftdeutsch (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
- Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/-in (IHK Düsseldorf; Abschlussjahrgänge bis 2006)
- Außerordentliches Einzelmitglied können natürliche Personen werden, die sich in vom BGSD anerkannter akademischer oder nichtakademischer Ausbildung oder in Vorbereitung auf eine vom BGSD anerkannte Prüfung zum/zur Gebärdensprach-dolmetscher/-in befinden.
- Stichtag und Bestandsschutz
Einzelmitglieder des Verbandes, die vor dem 15.04.2016 aufgenommen worden sind, obwohl sie die Anforderungen der Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten, können Mitglied im Verband bleiben. Dieser Bestandsschutz gilt auch wenn das jeweilige Einzelmitglied der korporativen Mitglieder die Mitgliedschaft beim korporativen Mitglied aufgibt und Einzelmitglied im BGSD wird oder Einzelmitglied bei einem anderen korporativen Mitglied wird.
- Die Mitgliedschaft im Verband wird durch schriftlichen Antrag und Entscheidung des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei Verbänden, Vereinigungen und Organisationen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Körperschaft. Endet die Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Bundesversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Wahlrecht
Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) und 1 b) haben ein aktives und passives Wahlrecht.
- Mitwirkungspflicht
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand erforderliche Mitgliedsdaten mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Eine Person mit vom BGSD anerkanntem Abschluss, die Mitglied in mehreren korporativen Mitgliedern ist, legt fest, welches korporative Mitglied den Mitgliedsbeitrag an den BGSD abführt und gegebenenfalls ihre Stimme vertritt.
- Alle Mitglieder haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit über interne Belange des Verbandes zu wahren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 3 Abs. 3 zu entrichten. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren für Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen. Das Mitglied erteilt dem Vorstand eine entsprechende Einzugsermächtigung. Kosten, die dem Verband dadurch entstehen, dass das belastete Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder das Mitglied versäumt hat, den Vorstand rechtzeitig über die Änderung der Bankverbindung zu informieren, werden vom Mitglied getragen, sie werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Der Mehrbetrag bemisst sich nach den dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Verband.
§ 6 Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind:
- die Bundesversammlung
- der Vorstand
- der Länderrat
§ 7 Bundesversammlung
- Oberstes Organ ist die Bundesversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 zusammen.
- Für Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bundesversammlung muss stets eine Wahl-/ Abstimmungsleitung bestimmt werden, die die Stimmverteilung vorbereitet und überwacht.
- Die Stimmverteilung setzt sich wie folgt zusammen:
- Ordentliche Einzelmitglieder gemäß § 4 Abs. 1.b haben eine Stimme. Die Ausübung dieses aktiven Stimmrechts ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar. Jedes Einzelmitglied kann nur ein weiteres Einzelmitglied vertreten.
- Korporative Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1.a, haben für jedes ihrer Einzelmitglieder eine Stimme.
- Die Bundesversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Bundesversammlung gehören insbesondere:
- Wahl (für die Dauer von drei Jahren) und Abwahl des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer/-innen für die Dauer von drei Jahren
- Jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Jährliche Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
- Jährliche Entlastung des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Verbandsarbeit
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich, in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten und/oder Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitglieder sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich, in Textform oder per E-Mail über die Änderungen der Tagesordnung oder weitere Anträge zu informieren.
Anträge, die erst nach Ablauf der Zweiwochen-Frist in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind grundsätzlich unzulässig.
Über solche Anträge kann die Mitgliederversammlung jedoch entscheiden, wenn alle anwesenden Einzelmitglieder und korporative Mitglieder mit einer Entscheidung über diesen Antrag einverstanden sind.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit redaktionelle Änderungen der Anträge zulassen, soweit sich der Regelungsinhalt durch diese Änderungen nicht verändert.
- Eine außerordentliche Bundesversammlung wird einberufen, wenn diese von 25 % aller Mitglieder (Stimmverteilung richtet sich nach § 7 Abs. 3) unter Angabe von Gründen verlangt wird. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand (gem. § 8 Abs. 5) des Verbandes gerichtet sein, Zweck und Gründe des Antrages enthalten und die erforderliche Anzahl der antragsberechtigten Stimmen erkennen lassen. Die außerordentliche Bundesversammlung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1.a-b anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für die Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, der Änderung des Verbandszwecks, Änderung der Berufs- und Ehrenordnung oder Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.a. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu einer zweiten Bundesversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Angabe eines neuen Versammlungsdatums ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
7.b Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme von Wahlen, Satzungsänderungen, Änderungen des Verbands-zwecks, Auflösung und Verschmelzung mit anderen Vereinen können auf Beschluss des Vorstandes auch als schriftliche Beschlussfassung per Briefwahl oder mittels eines äquivalenten Verfahrens durch elektronische Medien erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der protokoll-führenden Person unterschrieben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die gleichberechtigt tätig sind. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand regelt die zentralen Aufgaben der Geschäftsführung, der Finanz- und Mitgliederverwaltung.
- Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnung sowie die Aufnahmebestimmungen, die gemäß § 7 Abs. 4 von der Bundesversammlung bestätigt werden.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Möglichkeit der Delegation wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Verbandes in Verantwortung gegenüber der Bundesversammlung.
- Die Bundesversammlung hat jährlich über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 4 Abs.1.a-b Beschluss zu fassen.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt im Zeitabstand von 3 Jahren durch die Bundesversammlung. Näheres regelt § 5 Abs. 1.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, die Einladung kann formlos erfolgen.
9.a. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch zwei der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
9.b. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
9.c. Die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände kann im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder einer Online-Versammlung erfolgen (Beschlussfähigkeit gem. § 8 Abs. 9.a.).
- Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, kann die Bundesversammlung den Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Eine Zuwahl muss erfolgen, wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Vorstand verblieben sind.
§ 9 Länderrat
- Der Länderrat besteht aus Delegierten der korporativen Mitglieder gemäß § 4.1.a. Jedes korporative Mitglied entsendet je eine/-n Delegierte/-n und optional eine/n Stellvertreter/-in. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Länderrat fördert den Austausch zwischen den Ländern und berät und unterstützt den Vorstand. Der Länderrat wirkt an der Entwicklung von Grundsatzprogrammen mit. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Länderrat trifft sich mindestens einmal jährlich.
§ 10 Regelwerk
- Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung und Aufnahmebestimmungen. Zur Änderung dieser Ausführungsbestimmungen sind die Regelungen in § 7 Abs. 8 zu beachten.
- Der Verband gibt sich eine Berufs- und Ehrenordnung.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, Änderung des Verbandszwecks und Auflösung entscheidet die Bundesversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Verbandes sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Bundesversammlung zuzuleiten. Beschlussfassungen zu Zweckänderungen erfolgen gemäß § 33 BGB.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Bundesversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Bundesversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vermögen nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden einer oder mehreren Vereinigungen zu, die die Interessen von GebärdensprachdolmetscherInnen oder von Hörgeschädigten vertritt und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. Die Auswahl der Vereinigungen wird in einer Bundesversammlung beschlossen.