Satzung des BGSD e.V.

PDF-Version

 

 

Satzung

Eingetragen 04.09.2023

Beschlossen auf der Bundesversammlung am 18./ 19.03.2023
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter der Registriernummer VR 34311

Inhalt

Präambel................................................................................................................................... 2

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr............................................................................................... 2
  • 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Verbands................................................................... 2
  • 3 Mitgliedschaft..................................................................................................................... 3
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft....................................................................................... 6
  • 5 Finanzen, Beiträge und Umlagen................................................................................... 7
  • 6 Organe des Verbands...................................................................................................... 7
  • 7 Aufgaben der Bundesversammlung............................................................................... 7
  • 8 Einberufung der Bundesversammlung.......................................................................... 8
  • 9 Teilnahme an der Bundesversammlung....................................................................... 9
  • 10 Beschlüsse der Bundesversammlung......................................................................... 9
  • 11 Der Vorstand................................................................................................................. 11
  • 12 Zuständigkeit des Vorstandes.................................................................................... 12
  • 13 Beschlüsse des Vorstandes....................................................................................... 12
  • 14 Länderrat........................................................................................................................ 13
  • 15 Regelwerk...................................................................................................................... 13
  • 16 Datenschutz................................................................................................................... 13
  • 17 Satzungsänderungen und Auflösung........................................................................ 13

 

Präambel

Der Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V. ist die auf freiwilliger Grundlage stehende Vertretung der beruflichen Interessen der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands. Er ist Nachfolger der Bundesarbeitsgemeinschaft der GebärdensprachdolmetscherInnen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Gebärdensprach-dolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Charlottenburg unter der Nr. VR 34311 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Verbands

  1. Zweck des Verbands ist die berufsständische Vertretung von GebärdensprachdolmetscherInnen auf Bundesebene.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Aufgaben und Ziele des Verbands sind insbesondere
  • Weiterentwicklung des Berufsstandes
  • Qualitätssicherung und Förderung des Qualitätsbewusstseins
  • Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Bedarfsträger
  • Förderung der Bestrebungen zur rechtlichen Verankerung des Anspruchs auf Gebärdensprachdolmetschdienstleistungen sowie der praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Bestimmungen
  • Zusammenarbeit mit einschlägigen Ausbildungsstätten, Körperschaften und Institutionen
  • Förderung der Kooperation mit Wissenschaft und Forschung zu einschlägigen Themenstellungen
  • Nachwuchsförderung
  • Förderung der Deutschen Sprache und der Deutschen Gebärdensprache
  • Förderung des kulturellen und fachlichen Austauschs auf nationaler und internationaler Ebene
  • Förderung der nationalen und internationalen Kooperation und der Verständigung zwischen GebärdensprachdolmetscherInnen.
  1. Zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen kann der Verband Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen werden.
  2. Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
  3. Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Zum Erreichen seiner Ziele kann der BGSD Gremien, Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Als ordentliche Mitglieder des BGSD können alle Landesvertretungen, Fachverbände und Vereinigungen von GebärdensprachdolmetscherInnen werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen, die Ziele des Verbandes unterstützen und
    a) entweder in einem Vereinsregister bei einem deutschen Amtsgericht eingetragen sind oder ihre Einzelmitglieder in einem Berufsverband und/oder Ländergemeinschaft/ Ländervertretung und/oder als Vereinigungen von GebärdensprachdolmetscherInnen miteinander verbunden sind,
    b) ihr satzungsgemäßer Vereins-; Verbands oder Ländergemeinschaftszweck auch die Vertretung der berufsständischen Interessen von GebärdensprachdolmetscherInnen ist,
    c) ihr satzungsgemäßer oder tatsächlicher Vereinszweck nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist,
    d) sie sich finanziell vorrangig aus eigenen Mitgliedsbeiträgen tragen und nicht von Dritten abhängig sind,
    e) die Fortbildungsordnung erfüllen
    f) die Mitgliedschaft bei ihnen allen möglich ist, die die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
  1. Akademische Abschlüsse
  • Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in (Hochschule Magdeburg-Stendal, Westsächsische Hochschule Zwickau, Universität Hamburg)
  • Gebärdensprachdolmetscher/-in B.A. (Hochschule Magdeburg-Stendal, Humboldt Universität Berlin, Universität Hamburg)
  • Gebärdensprachdolmetscher/-in M.A. (Humboldt Universität Berlin)
  • Gebärdensprachdolmetschen B.A. (Hochschule Landshut)
  • Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in Mag. phil. (Karl-Franzens Universität Graz)
  • Bachelor „Dolmetschen für Deutsche Gebärdensprache" der Universität Köln
  1. Nicht-akademische Abschlüsse
  • Staatlich geprüfte/-r Gebärdensprachdolmetscher/-in (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt, StaatlichePrüfungsstelle München)
  • Staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Deutsche Gebärdensprache (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Schriftdeutsch (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscherin (IHK Düsseldorf; Abschlussjahrgänge bis 2006)
  • Staatlich geprüfte/r Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsch und Deutsche Gebärdensprache
  • Staatlich geprüfte/r Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Internationale Gebärden
  • Staatlich geprüfte/r Dolmetscherin und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und die Fremdgebärdensprache (u.a. ASL, BSL, RSL etc)
  • Staatlich geprüfte/r Übersetzerin/Dolmetscherin und Übersetzer/ Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Deutsche Schriftsprache
  1. Einzelmitglieder
    a. Der BGSD selbst hat keine Einzelmitglieder.
    b. Die ordentlichen Mitglieder des BGSD können Einzelmitglieder aufnehmen, die sich in vom BGSD anerkannter akademischer oder nichtakademischer Ausbildung oder in Vorbereitung auf eine vom BGSD anerkannte Prüfung zum/zur Gebärdensprachdolmetscherin befinden.
    c. Mitglieder, die als Mitglied eines ordentliches Mitglieds des BGSD vor dem 15.03.2020 aufgenommen worden sind, obwohl sie die Anforderungen der Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten / keinen vom BGSD anerkannten Abschluss hatten, können Mitglied des ordentlichen Mitgliedes des BGSD bleiben. Dieser Bestandsschutz gilt auch wenn das jeweilige Einzelmitglied die Mitgliedschaft beim ordentlichen Mitglied aufgibt und Einzelmitglied in einem anderen ordentlichen Mitglied des BGSD wird.
  2. Die Tätigkeit eines ordentlichen Mitgliedes des BGSD bezieht sich auf das jeweilige Verbandsgebiet und ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Fachrichtung im Bereich des Gebärdensprachdolmetschen ausgerichtet. Aus jedem Bundesland kann nur ein Landesverband oder Ländergemeinschaft Mitglied des BGSD sein. Dies gilt nicht für ordentliche Mitglieder des BGSD, die vor dem 15.03.2020 aufgenommen worden sind. Diese sind jedoch verpflichtet, sich hinsichtlich der Maßnahmen, die sie zur Erreichung ihres Vereinszwecks ergreifen, miteinander abzustimmen.
  3. Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses mit den Zielen und Aufgaben des BGSD und bereit sind, zur Förderung des Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck die Erbringung und/oder Vermittlung von Gebärdensprachdolmetschleistungen ist, können nicht Mitglied des BGSD werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu begründen, und an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds entscheidet die Bundesversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im BGSD endet

a. mit Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder

b. durch den freiwilligen Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres an den Vorstand des BGSD zu richten ist

c. durch Ausschluss

2. Ausschlussverfahren

a) Der Vorstand oder jedes ordentliche Mitglied kann den Ausschluss eines (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliedes aus wichtigem Grund beantragen.

b) Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss mindestens zwei Monate vor der nächsten Bundesversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

c) Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich zu übermitteln. Dem Mitglied ist mit einer Frist von drei Wochen nach Übermittlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

d) Die Bundesversammlung des BGSD entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft endet, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des BGSD.

§ 5 Finanzen, Beiträge und Umlagen

  1. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge (Matrikularbeitrag), Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften, Vermächtnisse und Spenden aufgebracht.
  2. Der BGSD erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Matrikularbeiträge und von seinen außerordentlichen Mitgliedern Jahresbeiträge, die der Finanzierung des BGSD-Haushaltes dienen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Bundesversammlung.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können neben den Matrikularbeiträgen Umlagen erhoben werden. Die Höhe einer Umlage darf pro Kalenderjahr 5% des Jahresbeitrags des jeweiligen ordentlichen Mitglieds nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Höchstbetrages ist der zum Zeitpunkt der Bundesversammlung aktuelle Beitrag maßgeblich. Über die Umlagen entscheidet die Bundesversammlung. Umlagen können nur für das der Bundesversammlung nachfolgende Kalenderjahr erhoben werden.

§ 6 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

  • die Bundesversammlung
  • der Vorstand
  • der Länderrat

§ 7 Aufgaben der Bundesversammlung

Zu den Aufgaben der Bundesversammlung gehören insbesondere:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme der Geschäftsberichte und Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl der Vorstandsmitglieder des BGSD,
  3. Wahl zweier Kassenprüfer,
  4. Wahl des Aufsichtsrates, soweit ein solcher für Kapitalgesellschaften - an denen der BGSD Anteile hält - zu bestellen ist,
  5. Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die damit verbundene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt nur im Innenverhältnis.
  6. Entscheidungen über eine Vergütung des Vorstandes.
  7. Die Bundesversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass neben dem Vorstand auch andere für den Verein ehrenamtlich tätige Einzelmitglieder oder für den Verein tätige Dritte eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Bundesversammlung kann für den betroffenen Personenkreis durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auch Aufwandspauschalen für den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festsetzen.

§ 8 Einberufung der Bundesversammlung

  1. Die ordentliche Bundesversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich, in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Bundesversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten und/oder Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitglieder sind vor der Bundesversammlung schriftlich, in Textform oder per E-Mail über die Änderungen der Tagesordnung oder weitere Anträge zu informieren.
  3. Anträge, die erst nach Ablauf der Zweiwochen-Frist in der Bundesversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind grundsätzlich unzulässig. Über solche Anträge kann die Bundesversammlung jedoch entscheiden, wenn alle ordentlichen Mitglieder anwesend sind (BGH Rechtsprechung) und mit einer Entscheidung über diesen Antrag einverstanden sind. Die Bundesversammlung kann jederzeit redaktionelle Änderungen der Anträge zulassen, soweit sich der Regelungsinhalt durch diese Änderungen nicht verändert.
  4. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
    a) wenn es nach seiner Einschätzung das Interesse des Verbands erfordert
    b) oder wenn dies von 25 % aller Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand des Verbandes gerichtet sein, Zweck und Gründe des Antrages enthalten und die erforderliche Anzahl der antragsberechtigten Stimmen erkennen lassen. Die außerordentliche Bundesversammlung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auch online oder in hybrider Form (online und gleichzeitig in Form einer Präsenzveranstaltung) erfolgen. Die Reglungen in § 8 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 9 Teilnahme an der Bundesversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder können sowohl ihre gesetzlichen Vertreter oder auch einen oder mehrere Delegierte aus ihren Verbänden zur Bundesversammlung entsenden.
  2. Die Bundesversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Es gilt § 10 Ziffer 5. Außerordentliche Mitglieder können an der Bundesversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 10 Beschlüsse der Bundesversammlung

  1. Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
  2. Ist die Bundesversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine neue Bundesversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die spätestens drei Wochen nach der nicht beschlussfähigen Bundesversammlung zusammentritt und in jedem Falle beschlussfähig ist.
  3. Jedes ordentliche Mitglied des BGSD hat fünf Stimmen. Auf je zwanzig seiner eigenen ordentlichen Mitglieder erhält das ordentliche Mitglied des BGSD eine weitere Stimme. Dabei wird eine nicht durch zwanzig teilbare Mitgliederanzahl auf volle zwanzig aufgerundet. Jedes ordentliche Mitglied kann nur einheitlich abstimmen.
  4. Ordentliche Mitglieder, die am Tage der Bundesversammlung mit einem Jahresbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gestatten einstimmig eine Teilnahme des betroffenen Mitgliedes an den Abstimmungen.
  5. Bei Abstimmungen zu Verfahrensfragen (Schluss der Debatte, Teilnahme von Gästen etc.) hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  6. Die Bundesversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
  7. Bei Änderungen der Satzung oder der Aufnahme eines neuen außerordentlichen Mitgliedes ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Der Ausschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Über Anträge wird durch Zuruf namentlich abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt.
  10. Ein ordentliches Mitglied oder der Vorstand können beantragen, einen Beschluss ohne persönliche Zusammenkunft in Textform (Online-Beschlussverfahren) herbei­zuführen. Dieser Antrag ist beim Vorstand einzureichen. Dieser übermittelt ihn in Textform an alle ordentlichen Mitglieder.Den ordentlichen Mitgliedern wird eine Frist von mindestens dreißig Tagen gesetzt, innerhalb derer die Stimmen in Textform beim Vorstand abgegeben werden müssen oder ein Einspruch gegen die Beschlussfassung im Online-Verfahren in Textform beim Vorstand eingegangen sein muss. Legt ein ordentliches Mitglied fristgerecht Einspruch ein, kann der Beschluss auf diesem Wege nicht gefasst werden.Die Stimmenanzahl entspricht der Stimmenanzahl des jeweiligen Mitgliedes zum Zeitpunkt der letzten Bundesversammlung. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der schriftlichen Beschlussfassung.Wird ein Beschluss in Textform gefasst oder scheitert ein Beschluss an einem Einspruch, so ist das Ergebnis den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Bundesversammlung aufzunehmen.
  11. Der Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Der Protokollführer wird vom Vorstand benannt. Insbesondere Beschlüsse und Satzungsänderungen werden im genauen Wortlaut, Abstimmungsergebnisse mit Stimmenanzahlen ins Protokoll aufgenommen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern sowie dem Vorstand zur Genehmigung zuzusenden. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang kein Widerspruch schriftlich oder in Textform erfolgt. Erfolgt der Widerspruch rechtzeitig, entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abschließend über den Inhalt des Protokolls.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist auf insgesamt 5 beschränkt.
  2. Der BGSD wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, kann die Bundesversammlung den Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Eine Zuwahl muss erfolgen, wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Vorstand verblieben sind.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verein erbringen, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen oder Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene Zeitaufwand sind den ehrenamtlichen Mitgliedern zu vergüten. Dem Vorstand kann daneben eine angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Bundesversammlung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat unter anderem die Aufgabe:

a) den BGSD bei gesellschaftlichen und politischen Anlässen zu repräsentieren,

b) die Beschlüsse der Bundesversammlung auszuführen,

c) für die Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung Sorge zu tragen,

d) Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen,

e) Referenten zu ernennen und abzuberufen, die dem zuständigen Ressortleiter insbesondere und dem Vorstand insgesamt unterstellt sind,

f) sich eine Geschäftsordnung zu geben, aus der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vorstandes und Abgrenzungen der Sachgebiete hervorgehen,

g) sich eine „Referentenordnung" zu geben,

h) bei Bedarf eine Geschäftsstelle einzurichten.

Bei der Durchführung von Aufgaben des Vorstandes ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, sich ausschließlich von den Belangen des I3GSD leiten zu lassen. Die vom Vorstand rechtswirksam gefassten Beschlüsse sind von allen Mitgliedern des Vorstandes Drittpersonen gegenüber einheitlich zu vertreten.

§ 13 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorstandssitzungen können persönlich oder fernmündlich durchgeführt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Abweichende Voten von Vorstandsmitgliedern können dem Vorstand schriftlich begründet zur Kenntnis gebracht werden. Das Stimmenverhältnis ist mit „einstimmig" oder „mehrheitlich" anzugeben.

§ 14 Länderrat

  1. Der Länderrat besteht aus Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied entsendet je einen Delegierten und optional einen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Länderrat fördert den Austausch zwischen den Ländern und berät und unterstützt den Vorstand. Der Länderrat wirkt an der Entwicklung von Grundsatzprogrammen mit. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der Länderrat trifft sich mindestens einmal jährlich.

§ 15 Regelwerk

  1. Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Änderung dieser Ausführungsbestimmungen sind die Regelungen in dieser Satzung zu beachten
  2. Der Verband gibt sich eine Berufs- und Ehrenordnung.
  3. Der Verband gibt sich eine Fortbildungsordnung.

§ 16 Datenschutz

Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, Änderung des Verbandszwecks und Auflösung entscheidet die Bundesversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Verbandes sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Bundesversammlung zuzuleiten. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zweckänderungen können nur einstimmig beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vermögen nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden einer oder mehreren Vereinigungen zu, die die Interessen von Gebärdensprach-dolmetscherInnen oder von Hörgeschädigten vertritt und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. Die Auswahl der Vereinigungen wird in einer Bundesversammlung beschlossen.