Mitglied werden

Wir freuen uns über Ihr Interesse. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem örtlichen Dolmetscherverband auf. Wenn dieser Mitglied im BGSD ist, sind Sie so automatisch auch Mitglied im Dachverband. Eine Einzelmitgliedschaft ist aktuell leider nicht möglich.

Hier finden Sie unsere Mitgliedsverbände.

Wer kann Mitglied werden?

Hier finden Sie den Auszug aus unserer aktuellen Satzung mit allen Informationen zur Mitgliedschaft.

Einen Hinweis möchten wir zusätzlich geben: Die Aufnahme der Absolvierenden aus der Universität zu Köln, B.A. Dolmetschen für Deutsche Gebärdensprache und der Universität zu Graz, Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in Mag.phil. (Karl-Franzens Universität Graz) wurde auf der Bundesversammlung BV-I-2020 bereits beschlossen. In der kommenden Satzungsänderung findet sich dieser Abschluss dann auch in der Satzung.

Die vollständige Satzung finden Sie hier: Satzung des BGSD.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder

Der Verband besteht aus korporativen Mitgliedern, Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern

  1. Korporative Mitglieder

Korporatives Mitglied können alle Landesvertretungen, Berufsverbände und Vereinigungen von GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und die Ziele des Verbandes unterstützen.

  1. Korporative Einzelmitglieder

Ordentliche Einzelmitglieder im Verband können nur solche GebärdensprachdolmetscherInnen werden, die über die nachfolgenden anerkannten Abschlüsse verfügen, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und die Ziele des Verbandes unterstützen. Gründungsmitglieder des BGSD, ohne vom BGSD anerkannten Abschluss, können auf Antrag an den Vorstand ordentlichen Einzelmitgliedern gleichgestellt werden.

Folgende Abschlüsse werden anerkannt:

  1. aa) Akademische Abschlüsse
  • Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/-in (Hochschule Magdeburg-Stendal, Westsächsische Hochschule Zwickau, Universität Hamburg)
  • Gebärdensprachdolmetscher/-in B.A. (Hochschule Magdeburg-Stendal, Humboldt Universität Berlin, Universität Hamburg)
  • Gebärdensprachdolmetscher/-in M.A. (Humboldt Universität Berlin)
  • Gebärdensprachdolmetschen B.A. (Hochschule Landshut) 
  1. bb) Nicht-akademische Abschlüsse
  • Staatlich geprüfte/-r Gebärdensprachdolmetscher/-in (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt/Staatliche Prüfungsstelle München)
  • staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Deutsche Gebärdensprache (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • staatlich geprüfte/-r Dolmetscher/-in für Schriftdeutsch (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)
  • Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/-in (IHK Düsseldorf; Abschlussjahrgänge bis 2006)
  1. Außerordentliches Einzelmitglied können natürliche Personen werden, die sich in vom BGSD anerkannter akademischer oder nichtakademischer Ausbildung oder in Vorbereitung auf eine vom BGSD anerkannte Prüfung zum/zur Gebärdensprach-dolmetscher/-in befinden.
  1. Stichtag und Bestandsschutz

Einzelmitglieder des Verbandes, die vor dem 15.04.2016 aufgenommen worden sind, obwohl sie die Anforderungen der Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten, können Mitglied im Verband bleiben. Dieser Bestandsschutz gilt auch wenn das jeweilige Einzelmitglied der korporativen Mitglieder die Mitgliedschaft beim korporativen Mitglied aufgibt und Einzelmitglied im BGSD wird oder Einzelmitglied bei einem anderen korporativen Mitglied wird.

  1. Die Mitgliedschaft im Verband wird durch schriftlichen Antrag und Entscheidung des Vorstandes erworben.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei Verbänden, Vereinigungen und Organisationen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Körperschaft. Endet die Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Bundesversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Wahlrecht

Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) und 1 b) haben ein aktives und passives Wahlrecht.

  1. Mitwirkungspflicht
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand erforderliche Mitgliedsdaten mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Eine Person mit vom BGSD anerkanntem Abschluss, die Mitglied in mehreren korporativen Mitgliedern ist, legt fest, welches korporative Mitglied den Mitgliedsbeitrag an den BGSD abführt und gegebenenfalls ihre Stimme vertritt.
  • Alle Mitglieder haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit über interne Belange des Verbandes zu wahren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  1. Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 3 Abs. 3 zu entrichten. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren für Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen. Das Mitglied erteilt dem Vorstand eine entsprechende Einzugsermächtigung. Kosten, die dem Verband dadurch entstehen, dass das belastete Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder das Mitglied versäumt hat, den Vorstand rechtzeitig über die Änderung der Bankverbindung zu informieren, werden vom Mitglied getragen, sie werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Der Mehrbetrag bemisst sich nach den dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Verband.