Stellungnahme des BGSD e.V. zum Referentenentwurf JVEG 2020
RB5 – 5670/4-R3 308/2019
Sehr geehrte Frau Koziolek-Stoll,
wir danken für das Schreiben vom 17.12.2019 und nehmen wie folgt Stellung dazu.
Wir beziehen uns in der Stellungnahme auf die Punkte, die uns betreffen.
§ 9 Absatz 5
Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 95 Euro.
- Wir befürworten die Änderung des Vergütungssatzes.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro“ durch die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt. b) in Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,42 Euro“ ersetzt.
- Auch diese Änderung sehen wir in Zeiten gestiegener KFZ/ und Mobilitätskosten als positiv an.
§ 9 Absatz 6
Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zur Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich der Stundensatz für jede innerhalb dieser Zeit liegende Stunde um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu dieser Zeit feststellt.
- Wir befürworten den Zuschlag für Nachtarbeit.
- Durch den neugefassten § 9 Absatz 5 soll das Honorar der Dolmetscherinnen und Dolmetscher neu geregelt werden: Zum einen soll die bisherige Unterscheidung zwischen konsekutivem und simultanem Dolmetschen aufgehoben werden.
- Diese Änderung wird wesentlich dazu beitragen, dass hörgeschädigte Personen vor Gericht eine Verdolmetschung erhalten, die sie aus dem Alltagsleben gewohnt sind. Die bisherige Verunsicherung und die damit einhergehende Problematik (siehe unsere Stellungnahme vom Mai 2017) wird endlich beseitigt. Wir danken für die Umsetzung dieses Punktes, da sie auch in der Rechnungstellung immer Probleme bereitet hat.
Wie bisher soll die Regelung auch für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern gelten.
Die Marktanalyse weist für Gebärdensprachdolmetschen zwar als Median einen Stundensatz von 75 € aus (vgl. Marktanalyse, a. a. O., Tabelle 85). Allerdings wird in der Studie darauf hingewiesen, dass es nur eine eingeschränkte Preisbildung auf dem freien Markt gibt, weil die Kosten der Einsätze von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern vornehmlich von sozialen Kostenträgern übernommen werden, welche die Stundensätze nach dem JVEG zahlen.
Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung einer eigenen Regelung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nicht sachgerecht.
- Wir begrüßen die „Nicht-Trennung“ von Lautsprachdolmetscherinnen / Lautsprachdolmetschern und Gebärdensprachdolmetscherinnen / Gebärdensprachdolmetschern, da unsere Leistung die der Lautsprachdolmetscherinnen und Lautsprachdolmetschern entspricht.
Paragraph 14 JVEG
Mit der Einführung der Regelung des Paragraph 14 JVEG wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis indes nicht in allen Ländern und insbesondere nicht in allen Gerichtszweigen Gebrauch gemacht. Auch bei der Umsetzung der Regelung gibt es erhebliche Unterschiede.
Vor diesem Hintergrund soll es künftig nicht mehr möglich sein, mit Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Die Änderung soll auch als Anreiz für qualifizierte Sprachmittlerinnen und Sprachmittler dienen, künftig wieder verstärkt Aufträge der Justiz anzunehmen.
- Die Herausnahme der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler aus dem § 14 begrüßen wir und erhoffen uns ebenfalls einen Anstieg der Ladungen von qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (siehe unsere Stellungnahme vom Mai 2017).
- Die Umsetzung des Referentenentwurfs wird sicherlich die Einsätze bei Gericht attraktiver und praxistauglicher machen. Wir bedanken uns für die bereits berücksichtigten Punkte unserer Stellungnahme vom Mai 2017 (diese hängen wir an). Eine Berücksichtigung weiterer Punkte, wie Doppelbesetzung, Relaisdolmetscher und marktangepassten Stornobedingungen in weiteren Novellierungen wären wünschenswert.
- Da die Novellierung des JVEG durch den Verweis in der KHV (Kommunikationshilfenverordnung) für unserer Berufsgruppe und die Gehörlosengemeinschaft auch Veränderungen bei Einsätzen bewirkt, die von Sozialleistungsträgern vergütet werden, sind wir im Austausch mit dem DGB (Deutscher Gehörlosenbund), um eventuellen Anpassungsschwierigkeiten von Seiten der Kostenträger gemeinsam entgegen zu wirken.
Herzliche Grüße
BGSD e.V.
Vertreten durch den Vorstand:
Alexandra Lorenz, Karina Knipping, Mail: vorstand@bgsd.de sowie Martina Herkelmann, Mail: schatzmeister@bgsd.de
Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V., Heidland 6a, 45721 Haltern am See Vereinsregister VR 34311 B; Amtsgericht Charlottenburg