Keine Testpflicht für notwendige Begleitpersonen

Keine Testpflicht für notwendige Begleitpersonen

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten notwendige Begleitpersonen nicht als Besucher:innen gemäß § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz, sondern sind Patienten und Patientinnen nach § 28b Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz gleichgestellt. Ein Nachweis eines tagesaktuellen negativen Coronatests ist deshalb nicht notwendig.

Gehörlose Patienten und Patientinnen haben nach § 17 SGB 10 das Recht, bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren.

Wir möchten Sie deshalb bitten, Gebärdensprachdolmetscher:innen als notwendige Begleitpersonen den Zutritt auch ohne Vorlage eines tagesaktuellen Coronatests zu gewähren, damit die Kommunikation und damit auch die medizinische Behandlung für den gehörlosen Patienten/die gehörlose Patientin sichergestellt werden kann.

 

 

Die Stellungnahme kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Stellungnahme: Keine Testpflicht für notwendige Begleitpersonen

2022_BGSD_Notwendige Begleitperson.pdf (38,3 KiB)

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